Was passiert eigentlich mit Fotos, die von einem gemacht wurden, wenn z.B. eine Beziehung auseinander geht? Hat ein Partner einen Anspruch darauf, daß alle Fotos, die der andere von einem gemacht hat, gelöscht werden?
Das OLG Koblenz hat dazu ein interessantes Urteil gefällt. Kurz gefasst, hatte ein Fotograf von sich und seiner Freundin bei und nach dem Geschlechtsverkehr Fotos gemacht. Nach der Trennung hatte er dann u.a. dem neuen Freund seiner Ex emails geschickt, in denen er aus privaten emails zitierte. Bezüglich des Unterlassens von Zitieren aus emails hatten sich die Parteien im Laufe des Prozesses geeinigt. Die Ex verlangte vom Fotografen darüber hinaus, alle Fotos von ihr zu löschen, insbesondere die vom Geschlechtsverkehr und den Situationen danach. Das OLG urteilte wie folgt:
Zitat:
Leitsätzliches
1. Ein Anspruch auf Löschung von Fotos einer Person, die intimen Charakter aufweisen, ergibt sich nicht aus BDSG, wenn die Aufnahmen aus einem rein privaten Anlass stammen, da das BDSG nicht anwendbar ist auf Daten, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten bestimmt sind.
2. Ein Anspruch auf Löschung dieser Fotos lässt sich nicht KunstUrhG herleiten, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hat. Danach unterliegen nur die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.
3. Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Fotografen stellen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, dar, wenn diese ihre Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen erteilt hat, die zugleich auch die Einwilligung zum Inhalt hat, dass ein anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie verfügt.
4. Die Einwilligung in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Ein Widerruf kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden.
5. Fotos, die die Abgebildete vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen, stellen eine derartig erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurücktreten muss, so dass auch bei zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen, die abgebildete Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht hat und die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangen kann.
http://www.aufrecht.de/urteile/medienre ... -2014.htmlAus meiner Sicht wesentlich ist dabei das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die emails. Denn es heisst in der Begründung:
Zitat:
Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass die Foto- und Filmaufnahmen durch ein Sicherungsprogramm vor dem Zugriff Dritter gesichert seien, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob nicht zukünftig durch veränderte Techniken Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, eine solches Sicherungsprogramm zu „knacken“. Der Beklagte hat auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret, nachvollziehbar und überzeugend anzugeben vermocht, wie er die Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will.
Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durchaus Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.
Ich denke das Urteil wäre anders ausgegangen, wenn sich der Beklagte nicht schon treuwidrig verhalten hätte.
In Bezug auf nicht "kompromittierende" Fotos heisst es dann ganz lapidar:
Zitat:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die vollständige Löschung der sie zeigenden Aufnahmen begehrt.
Revision zum BGH wurde zugelassen.